1. Angebote und Auftragsannahme

Un­se­re An­ge­bo­te sind stets freiblei­bend. Te­le­fo­ni­sche und münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen und Ab­spra­chen mit un­se­ren Ver­tre­tern er­lan­gen erst Rechts­gül­tig­keit, wenn sie von uns schrift­lich be­stä­tigt wor­den sind. Ab­wei­chun­gen in den Auf­trä­gen der Käu­fer ge­gen­über un­se­ren Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen sind für uns nicht bin­dend, wenn wir unser Ein­ver­ständ­nis nicht schrift­lich er­klärt haben. Die nach­träg­li­che Be­rich­ti­gung etwa vor­kom­men­der Irr­tü­mer in An­ge­bo­ten und Rech­nun­gen ist uns aus­drück­lich und im jedem Falle ge­stattet.

2. Lieferung

Alle un­se­re An­ga­ben über Lie­fer­zei­ten sind nur an­nä­hernd und un­ver­bind­lich. Nach Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Ab­ruf­frist kön­nen, un­be­schadet ge­setz­li­cher Rech­te, Lie­fe­rungs­rück­stän­de von uns ge­stri­chen wer­den. Bei Ver­zö­ge­rung im Abruf we­sent­li­cher Men­gen kön­nen wir vom Ver­trag zu­rück­tre­ten.

3. Berechnung

Soll­te der Ver­käu­fer in der Zeit zwi­schen Auf­trags­be­stä­ti­gung und Lie­fe­rung seine Prei­se all­ge­mein er­mä­ßi­gen oder er­hö­hen, so wird der am Tage der Lie­fe­rung gül­ti­ge neue Preis be­rech­net. Im Falle einer Er­hö­hung der Prei­se ist der Käu­fer in­ner­halb einer Frist von 1 Woche nach ihrer Be­kannt­ga­be zum Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt. Auf die ver­ein­bar­ten Prei­se ist zu­sätz­lich ge­setz­li­che Mehr­wert­steu­er zu zah­len.

4. Rücktrittsrecht

Un­vor­her­ge­se­he­ne Er­eig­nis­se geben uns eben­so wie die Fälle hö­he­rer Ge­walt das Recht, unter Aus­schluss von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen vom Ver­trag ganz oder teil­wei­se zu­rück­zu­tre­ten. Zum Rück­tritt sind wir auch dann be­rech­tigt, wenn sich aus an­de­ren Ur­sa­chen die beste­hen­den Ver­hält­nis­se so än­dern, dass die Er­le­di­gung des Ver­tra­ges we­sent­lich be­hin­dert oder er­schwert wird. Unter den Be­griff der un­vor­her­ge­se­he­nen Er­eig­nis­se oder der hö­he­ren Ge­walt fal­len ins­be­son­de­re Mo­bil­ma­chung, Krieg Blo­cka­de, Aus– und Ein­fuhr­ver­bot, Brand Be­triebs­stö­rung, Man­gel an Koh­len, Roh- und Be­triebs­stof­fen, usw.

5. Abnahme der Ware

Be­an­stan­dun­gen über Aus­füh­rung, Güte, Menge und Ge­wicht kön­nen nur dann be­rück­sich­tigt wer­den , wenn der nach­weis­li­che Aus­fall mehr als 5 % der ge­lie­fer­ten Ware be­trägt. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 % von den auf­ge­ge­be­nen Men­gen sind ge­stat­tet. Bean­stan­dun­gen müs­sen fer­ner in­ner­halb 8 Tagen nach Emp­fang der Sen­dung durch schrift­li­che An­zei­ge zu un­se­rer Kennt­nis ge­langt sein. Bei von uns an­er­kann­ten Be­an­stan­dun­gen wird nach un­se­rer Wahl kos­ten­frei­er Er­satz ge­lie­fert oder der ge­zahl­te Ver­kaufs­preis zu­rück­er­stat­tet; da­ge­gen wer­den ir­gend­wel­che wei­te­ren An­sprü­che, ins­be­son­de­re für ver­aus­lag­te Frach­ten, Löhne, Un­kos­ten und Ver­zugs­stra­fen ab­ge­lehnt.

6. Verpackung

Falls im Auf­trag nichts über die Ver­pa­ckung vor­ge­schrie­ben ist, wäh­len wir die Ver­pa­ckung nach un­se­rem Er­mes­sen.

7. Versand

Die Ware wird bis zum Be­stim­mungs­ort, ganz gleich auf wel­chem Wege und mit wel­chen Ver­kehrs­mit­teln, stets auf Ge­fahr des Käu­fers be­för­dert. Ver­kehrs­ab­ga­ben, so­weit sie nicht im Falle fracht­frei­er fob- oder cif-Lie­fe­run­gen uns zu­fal­len, trägt der Käu­fer, wenn sie nicht Grund ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen der Ver­käu­fer al­lein tra­gen muss. Wir über­neh­men weder eine Ver­pflich­tung für recht­zei­ti­ge Be­för­derung noch für volle Aus­nut­zung der La­de­fä­hig­keit der Be­för­de­rungs­mit­tel.

8. Zahlung

Wer­den bei Ge­schäfts­ab­schluss keine an­de­ren Zah­lungs­be­din­gun­gen schrift­lich ver­ein­bart, so sind un­se­re Rech­nun­gen in­ner­halb 10 Tagen mit 2 % Skon­to oder nach 30 Tagen netto zahl­bar. Für in­ter­na­tio­na­le Kun­den gilt Vor­aus­kas­se, es sei denn, es wur­den an­de­re Zah­lungs-Be­din­gun­gen schrift­lich und/oder mün­dlich mit der Ge­schäfts­lei­tung ver­ein­bart. Wenn wir nach­träg­lich Nach­tei­li­ges über die Kre­dit­fä­hig­keit eines Käu­fers er­fah­ren, so haben wir das Recht, vom Ver­trag auch nach teil­wei­ser Er­fü­llu­ng, zu­rüc­kz­utr­eten, oder un­se­re Leis­tun­gen so­lan­ge zu­rüc­kz­uste­llen, bis die Ge­gen­leis­tung be­wirkt oder Si­cher­hei­ten für sie ge­leis­tet sind. Tre­ten die ge­schil­der­ten Um­stän­de wäh­rend der Lauf­zeit eines Schecks oder Wech­sels bei dem Käu­fer oder Ak­zep­tan­ten ein. So sind wir be­rech­tigt, den Scheck oder Wech­sel je­der­zeit zu­rüc­kz­ug­eben. In die­sen Fäl­len sind wir auch be­rech­tigt, so­for­ti­ge Bar­zah­lung ge­stun­de­ter For­de­run­gen zu ver­lan­gen. Pfän­dun­gen oder jede an­de­re Ge­fähr­dung un­se­res Ei­gen­tums­rech­tes sind uns so­fort an­zu­zei­gen. Eine - wenn auch be­grü­nd­ete - Be­anstan­dung be­rech­tigt den Käu­fer nicht, die Zah­lung hin­aus­zu­schie­ben oder die Zah­lungs­be­din­gun­gen zu än­dern. Bei Über­schrei­tung der Zah­lungs­frist sind wir be­rech­tigt, Ver­zugs­zin­sen min­des­tens in Höhe von 3 % über dem je­wei­li­gen Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank vom Rech­nungs­be­trag zu be­rech­nen. Bei Zah­lungs­ein­stel­lung, bei An­trag auf ge­richt­li­chen oder au­ßer­ge­richt­li­chen Ver­gleich, rich­ter­li­che Ver­trags­hil­fe oder einem Ge­such um Stun­dung oder Schul­der­lass wer­den sämt­li­che uns zu­ste­hen­den An­sprüche fäl­lig.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur voll­stän­di­gen Til­gung aller Ver­pflich­tun­gen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung, auch aus an­de­ren und kün­ft­igen Ge­schäf­ten des Käu­fers mit uns, bleibt die ge­lie­fer­te Ware unser Ei­gen­tum. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich für die Dauer des Ei­gen­tums­vor­be­halts des Ver­käu­fers zur sach­ge­mä­ßen und pfleg­li­chen Be­hand­lung der Ware. Der Käu­fer darf die Ware im Rah­men sei­nes ord­nungs­mä­ßi­gen ü­bl­ichen Ge­schäftsbe­trie­bes ver­äu­ßern und ver­ar­bei­ten. Ein Ei­gen­tums­er­werb des Käu­fers an der Ware im Falle der Ver­ar­bei­tung zu einer neuen Sache wird aus­ge­schlos­sen. Die ver­ar­bei­te­te Ware dient zu un­se­rer Si­che­rung nur in Höhe des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re; sie gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sinne die­ser Be­din­gun­gen. Die For­de­run­gen des Käu­fers aus dem Wei­ter­ver­kauf der Vor­be­halts­wa­re wer­den mit allen Neben­rech­ten schon jetzt bis zur völ­li­gen Til­gung un­se­rer For­de­run­gen aus Wa­ren­lie­fe­run­gen an uns ab­ge­tre­ten und zwar in vol­ler Höhe, ohne Rüc­ksic­ht dar­auf, ob die Vor­be­halts­wa­re ohne oder nach Ver­ar­bei­tung und ob sie an einen oder meh­re­re Ab­neh­mer ver­kauft wor­den ist. Die ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen die­nen zu un­se­rer Si­cher­heit, je­doch nur in Höhe des Wer­tes der je­weils ver­kauf­ten Vor­be­halts­wa­re. Für den Fall, dass die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer zu­sam­men mit an­de­ren nicht uns ge­hö­ren­den Waren nach oder ohne Ver­ar­bei­tung ver­kauft wird, gilt die Ab­tre­tung der Kauf­preis­for­de­rung nur in Höhe des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re, die mit den an­de­ren Waren Ge­genstand die­ses Kauf­ver­tra­ges oder Teil des Kauf­ge­gen­stan­des ist. Der Käu­fer ist zum Wei­ter­ver­kauf und zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­ware nur nach Maß­ga­be der vor­ste­hen­den Ver­ein­ba­run­gen über die Ab­tre­tung der Kauf­preis­for­de­rung be­rech­tigt. Im Falle der Pfän­dung der Ware oder der bei Wei­ter­ver­kauf an ihre Stel­le ge­tre­te­nen Kauf­preis­for­de­run­gen an einen Drit­ten ist der Käu­fer ver­pflich­tet, uns unver­zü­glich zu be­nach­rich­ti­gen. Wir ver­pflich­ten uns, die uns nach den vor­ste­hen­den Be­din­gun­gen übe­rtr­ag­enen Si­che­run­gen in­soweit nach un­se­rer Wahl frei­zu­ge­ben und zu­rüc­kz­uüb­ert­ragen, als ihr Wert die zu si­chern­den For­de­run­gen um 20 % übe­rstei­gt.

10. Gewährleistung

Alle Hipp-Pro­duk­te un­ter­lie­gen der ge­setz­li­chen Ge­währ­leis­tungs­pflicht von 2 Jah­ren.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung mit uns sich er­ge­ben­den Rech­te und Pflich­ten ist D – 79098 Frei­burg i. Br. Er­fü­llung­so­rt und Gerichts­stand.